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Die Seiten 79 und 80 im Protokoll der Hauptverhandlung im gegen mich am Landgericht Dortmund geführten Strafverfahren, AZ: 155 JS 170/07-36 KLs 51/07, 7. Verhandlungstag, 21. September 2010.

 

Wer der Meinung ist, dass Zeugenaussagen in Strafverfahren so festgehalten würden, dass Angeklagter und seine Verteidigung darauf zurückgreifen könnten, der unterliegt - in Deutschland - einem Irrtum. Den Vorschriften nach reicht es, wenn es wie unten gemacht wird: Zeuge war da, wurde belehrt, hat ausgesagt, Ende, Bumm und Peng.

Protokollierungsanträge, die ich stellte, wurden samt und sonders abgeschmettert, siehe unten. Zynische Begründung: "Auf den genauen Wortlaut komme es nicht an."  Das mag zwar stimmen, aber auf den genauen Inhalt kommt es doch an? Doch selbst den wollte Richter Hackmann nicht protokolliert haben, und so wie auf den Seiten 79 und 80 sieht es daher überall im Hauptverhandlungsprotokoll aus, wo es um Zeugenaussagen geht - das erlaubt Richtern maximale Willkür und schützt Polizisten im Zeugenstand, wenn sie sich eindeutig der Falschaussage strafbar machen.