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Vorgeschmack - Erstentwurf einer einzigen Sachrüge von mehreren, hinzukommen noch diverse Verfahrensrügen:
SR1. Sachrüge betreffend Verurteilung wegen Cannabis-Besitzes, Anklagepunkt II.21 laut Strafurteil v. 22.11. 2010 Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechtes betreffend die Normen § 20 StGB und § 21 StGB Begründung: Zwischen Gericht und mir war und ist es unstrittig, dass es im Jahre 2007 zu Handlungen meinerseits kam, bei denen von erheblicher Schuldminderung i.S. des § 21 StGB oder gar zu einem Schuldausschluss i.S.d. § 20 StGB auszugehen ist. Dennoch kommt das Gericht zur Ablehnung jeglicher Schuldminderung in meinem Falle, was die Straftat des Cannbis-Besitzes angeht, baut darauf auf folgenden Erwägungen des Gutachters, die es sich zu eigen macht, und folgenden Eigenerwägungen:
Der vom Gericht herangezogene Gutachter erklärt in meinem Falle das Vorliegen des ICD-10, Nr. 22.0 (Urteil S. 34). Bei mir sei die Störung dadurch gekennzeichnet, dass ich mich – zu Unrecht - von Satanisten verfolgt fühlte und der Staat m.E. von diesen Satanisten infiltriert sei, weshalb der Staat auch zu meinem Gegner geworden sei (ebenda). Als Folgen des so erklärten Wahnes zöge ich gegen den Staat zu Felde (ebenda), sei ferner in eine starke (soziale) Isolation geraten (Urteil S. 35), und das Bild vom Schurkenstaat sei in mir manifestiert (ebenda). Dabei werde von einer langfristigen chronisch verfestigten wahnhaften Störung im Sinne der o.g. ICD-Norm ausgegangen, die die Wertigkeit einer schweren seelischen Abartigkeit aufweise (ebenda). Sie wirke sich bei sämtlichen Straftaten – mit Ausnahme der Betäubungsmitteltat – schuldmindernd im Sinne des § 21 StGB aus, da die jeweils geschädigten Personen aus den Bereichen Politik, Justiz, Polizei und Medien ihrerseits Bestandteile meines Wahnsystems gewesen seien (ebenda). Abschließend äußert sich das Gericht im Falle der Cannabis-Tat wie folgt zu Möglichkeiten der Schuldminderung: Da eine Cannabisabhängigkeit bei mir sicher ausgeschlossen werden könne und sich meine wahnhafte Störung in keiner Weise auf die Betäubungsmitteltat ausgewirkt habe, sei insoweit von einer vollen Schuldfähigkeit meinerseits auszugehen. (ebenda) Die Begründung des Gerichtes für die Ablehnung von Schuldminderungs- oder Ausschlussgründen ist – anhand des Urteiles selbst erkennbar – zum Teil auf Verstößen gegen Denkgesetze und auf Missachtung relevanter Tatsachen gebaut, zudem fehlt ihr die solide sachliche Basis. Die solide sachliche Basis fehlt ihr jedenfalls insofern, als dass das Gericht lediglich anhand einer einzigen Blutprobe die Entscheidung fällt, ich sei zur Tatzeit nicht Cannabis abhängig gewesen, in anderer Weise begründet das Gericht die Annahme fehlender Cannabis-Abhängigkeit zur maßgeblichen Tatzeit im Anfang Dezember 2007 nicht: „Die dem Angeklagten am Nachmittag des 04.12.2007 entnommene Blutprobe wies THC (8,2 ng/ml) und THC-Metabolite (11-OH-THC: 2,0 ng/ml; THC-COOH: 37,8 ng/ml) in Mengen auf, die dafür sprechen, dass er zur Tatzeit lediglich moderat unter der Wirkung dieser berauschendem Mittel stand." (Urteil S. 36) Diese Basis ist erkennbar zu schmal, um ein Urteil darüber fällen zu können, ob und in welchem Maße ich damals von Cannabis abhängig gewesen sei: Selbst einem noch so hart gesottenen Cannabis-Konsumenten wird man nur moderate THC-Anteilswerte im Blut nachweisen können, wenn er gerade erst aus dem Bett aufgestanden ist, seinen Rausch also gewissermaßen ausgeschlafen hat, man ihn dann einer längeren Gegenwart von Polizisten unterzieht, die ihn zwischendurch treten und fesseln, zur Versorgung von Handverletzungen in Krankenhaus A verschleppen, dann letztendlich in eine psychiatrische Klinik B, wo dann erst irgendwann eine Blutprobe genommen wird. Das Gericht kann nicht einmal beurteilen, wie lange der letzte Cannabiskonsum verstrichen war, als die Blutprobe entnommen wurde, so dass der „moderate" Meßwert nicht einmal etwas über meinen damaligen Cannabiskonsum, geschweige denn über meine bestehende Abhängigkeit aussagen kann. Tatsache laut Urteil ist, dass ich damals über eine exquisite Selbstversorgung verfügte, wobei die THC-Mittelwerte des bei mir gefundenen Cannabis unter Berücksichtigung des Umstandes zu bewerten sind, dass die meisten Pflanzen noch nicht die Erntereife erreicht hatten (4 große Pflanzen in einem Zimmer, zwei weitere große und vier kleine in einem weiteren Zimmer – Urteil S. 26). Das Gericht kann daher nicht einmal beurteilen, ob es sich bei den Pflanzen um „potente" oder weniger „potente" Cannabispflanzen handelte, kann nicht beurteilen, wie das THC-Spektrum sich zusammensetzte (THC ist nicht gleich THC, es gibt eine zweistellige Anzahl psychoaktiver THC-Sorten mit z.T. sehr stark unterschiedlichen Kurz- und Langzeitwirkungen). Das Gericht weiß also nichts über meine damaligen Bezüge zu Cannabis, abgesehen davon, dass es weiß, dass ich Pflanzen hatte, die einen bestimmten Gesamtgehalt und einen bestimmten Durchschnittsgehalt an THC aufwiesen, und abgesehen davon, dass es weiß, dass ich am Nachmittag des 04.12.2007 ärztlicherseits als „moderat" eingeordnete THC-Anteilswerte im Blut aufwies. Vor diesen Hintergründen ist ein Urteil darüber, ob ich Cannabis abhängig gewesen sei oder nicht, schlichtweg nicht zu treffen, hier hätte das Gericht eindeutig entweder sachlich aufklären oder in dubio pro reo entscheiden, also Cannabisabhängigkeit zum Tatzeitpunkt annehmen müssen. Für eine Cannabisabhängigkeit zum damaligen Zeitpunkt sprechen jedenfalls diverse Umstände, die aus dem Urteil selbst hervorgehen: - Der Umstand, dass ich zur Selbstversorgung Cannabis zog, und zwar so, dass ich soviel konsumieren konnte, wie ich wollte. - Der Umstand, dass Dr. Lasar mir langjährige chronische Ängste bescheinigte („fühlt sich von Satanisten verfolgt", siehe oben, und zugleich starke soziale Isolation (Urteil S. 35 oben). Unter diesen Umständen liegt es doch sehr nahe, dass eine psychische Abhängigkeit von Cannabis gegeben war, dass ich es im Gesamtkontext permanent nutzte, um Angstempfinden und fehlende soziale Erfüllung zu kompensieren, woraus sich bereits psychische Abhängigkeit ergibt. Selbst im Urteil weist das Gericht ja darauf hin, dass ich genau diese Art von Abhängigkeit zum Zeitpunkt der Tat in der gerichtlichen Hauptverhandlung erklärt hatte: „Er (ich) hat dazu seine Auffassung kundgetan, dass ihm dies von Rechts wegen nicht verboten gewesen sein könne, weil er den beruhigenden Genuss von Cannabis damals einfach gebraucht habe, um die vielfältigen Angriffe gegen seine Person, denen er von staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, gesundheitlich einigermaßen zu überstehen." - Der Umstand, dass ich damals (siehe Klagepunkte lt. Urteil 1 bis 20, allesamt begangen in 2007) Handlungen beging, für die in der Art weder vorher noch nachher Beispiele in meinem Leben gab, spricht deutlich dafür, dass selbst dann, wenn man dem Gutachter folgt (langfristrige chronische Erkrankung), doch höchst auffällige „Ausreißer"vorlagen, denen ich heute selbst mit Unverständnis gegenüberstehe („Wenn er die Texte heute so höre, versteht er das alles selbst nicht mehr.", Urteil S. 31). Solche Verhaltensausreißer über einen Zeitraum von Monaten, für die vorher oder nachher keine adäquaten Beispiele gibt, können nicht durch eine langjährige chronische Erkrankung allein erklärt werden, hier müssen demnach andere Erklärungsparameter zusätzlich oder alternativ im Spiele gewesen sein - z.B. Beeinträchtigung durch Cannabissucht. Das Gericht hat sich nicht die Frage gestellt, ob ich mich ohne Cannabis-Konsum damals womöglich umgebracht hätte, es hat sich nicht die Frage gestellt, ob es mir ohne Cannabiskonsum überhaupt möglich gewesen wäre, noch schlafen zu können – es hat sich in dem Komplex gar keine Fragen gestellt, hat alles an den Messwerten einer Blutprobe festgemacht, wobei das Gericht nicht einmal weiß, wann der letzte Cannabiskonsum vor der Blutprobe erfolgt war – bei einer Droge, die innerhalb von wenigen Stunden sehr weitgehend von den Nieren ausgefiltert wird. Hier hat keine nachvollziehbare Klärung stattgefunden, die Behauptung des Gerichtes, ich sei zum Tatzeitpunkt nicht abhängig von Cannabis gewesen, baut im Grunde nur auf Luft, obwohl dem Gericht, s.o., Gutachterausaussagen, die Beweise für den Umfang meiner Kleinplantage, strafrechtliche Ausreißer in meinem Verhalten und auch Aussagen meinerseits bekannt waren, die insgesamt sehr deutlich für Cannabisabhängigkeit zum Zeitpunkt der Tat sprechen. In Anbetracht des verhängten Strafmaßes von immerhin 10 Monaten erscheint dieses Vorgehen besonders unverständlich, hier hätte nach tauglicher Sachabklärung oder ansonsten in dubio pro reo von einer damals vorliegenden Cannabisabhängigkeit ausgegangen werden müssen, was jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Strafmaßes geführt hätte. Bereits deshalb ist das Strafurteil aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln. Doch auch unter dem Gesichtspunkt der erklärten Diagnose des Guatchters Dr. Lasar, die sich das Gericht ja vollständig zu eigen macht, ist von einer verminderten Schuldfähigkeit betreffend das Cannabis-Delikt auszugehen: 1. Dr. Lasar behauptet zwar, dass nur Dinge, die im weitesten Sinne mit dem Staat bzw. dem System zu tun hätten, Einfluss auf meine Schuldfähigkeit haben könnten, und schließt lediglich mit dieser Begründung eine Schulminderung hinsichtlich der Cannabis-Tat aus. Doch ebenfalls erklärt er, siehe oben, dass ich mich verfolgt fühlte, mich in einen Kampf getrieben fühlte und aufgrund dessen stark isoliert sei (Urteil S. 35 f.). Das heißt mit anderen Worten, dass der aus seiner Sicht auslösende Wahngedanke einen starken Einfluss auf mein ganzes Leben genommen habe, und zwar in einer Weise, dass man jedenfalls im Zuge der von Dr. Lasar angenommenen langjährigen chronischen Wahnkrankheit von induzierten Effekten auf meine Psyche im Generllen ausgehen muss, die meine Schuldfähigkeit auch in Bereichen, die nicht dem von Dr. Lasar postulierten Wahngedanken zuzuordnen sind, infrage stellen muss. Diesem Aspekt wurde erkennbar nicht nachgegangen, es wurde, s.o., im Prinzip einfach gesagt: „Die Straftat richtete sich nicht gegen den Staat oder seine Vertreter, hatte also mit dem postulierten Wahngedanken nichts zu tun, also keine Schuldminderung." 2. Selbst wenn man, was völlig abwegig erscheint, jegliche Effekte einer speziellen Wahnkrankheit auf übrige Bereiche des Lebens und Empfindens völlig ausschließen würde, so müsste man dennoch erkennen, dass Dr. Lasar sogar selbst ein Argument dafür aufbietet, dass die Cannabis-Tat sehr wohl Bezüge auch zu dem postulierten Wahngedanken aufweist: Er erklärt doch klipp und klar, dass ich den Staat aufgrund einer Wahnidee für Teufelswerk hielte, mich von ihm verfolgt und daher gezwungen fühlte, s.o., gegen ihn zu kämpfen. Daraus kann man doch nur ableiten, dass der mir von Dr. Lasar unterstellte Wahn die Tendenz beinhaltet, staatliche Ge- und Verbote jedenfalls dann zu missachten, wenn ich keinen Sinn in ihnen erkennen kann, mich zudem noch in einer zumindest subjektiv empfundenen Not befinde, derzufolge ich mich zu einem Gesetzesbruch legitimiert fühlen könnte. Genau das kann man als meine Worte betreffend Cannabis-Tat sogar aus dem Urteil herauslesen: „Er (ich) hat dazu seine Auffassung kundgetan, dass ihm dies von Rechts wegen nicht verboten gewesen sein könne, weil er den beruhigenden Genuss von Cannabis damals einfach gebraucht habe, um die vielfältigen Angriffe gegen seine Person, denen er von staatlichen Behörden und Mitnutzern des Internets ausgesetzt gewesen sei, gesundheitlich einigermaßen zu überstehen." (Urteil, S. 32) Vor diesen Hintergründen muss erkannt werden, dass entweder schuldmindernde Bezüge der postulierten Wahnkrankheit auch für den Cannabis-Missbrauch eine Rolle gespielt haben müssen, oder aber, wenn man sich den Diagnosen des Dr. Lasar nicht anschließen mag, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, hervorgerufen durch externe Einflüsse. Jedenfalls aber: Schuldminderung auch an dieser Stelle. 3. Der Punkt 2. oben erfährt zusätzliches Gewicht dadurch, dass sowohl Gutachter als auch Gericht jedenfalls davon ausgehen, dass ich, falls ich am 04.12.2007 was auch immer mit den Polizisten gemacht hätte, insofern voll schuldunfähig gewesen wäre, nach § 20 StGB: „bei dieser Tat nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. Michael Lasar ohnehin im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) handelnden – Angeklagten..." (Urteil S. 30) Einmal so sehr gestört, dass es an Schuldfähigkeit völlig fehlt, doch zum selben Zeitpunkt in anderer Sache voll schuldfähig? Last not least ist die Verneinung jeder Schuldminderung auch noch aus einem anderen Grunde als ein erheblicher Verstoß gegen Denkgesetze anzusehen: Dem Urteil ist einerseits zu entnehmen, dass ich nach Ansicht von Gutachter und Gericht kein Dummkopf bin: „Er (ich) surft nahezu ständig im Internet und setzt sich – auf intellektuell durchaus hohem Niveau – mit allen möglichen Themen des Zeitgeschehens auseinander." (Urteil, S. 35) Demgegenüber aber steht, dass ich just in dem Zeitraum, in dem ich die Cannabisplantage betrieb, Massenfaxe versandte, die nicht nur strafrechtlich relevanten Inhalt hatten (Anklagepunkt 20 laut Urteil) , sondern auch das Blut von Justiz und Polizei zum Wallen bringen mussten, so dass eine Hausdurchsuchung bei nüchterner Betrachtungsweise nur eine Frage der Zeit sein konnte. Es erschließt sich jedem unmittelbar, dass ein kluger und in vollem Umfange schuldfähiger Mensch, wenn er denn eine Cannabis-Plantage pflegt, absolut alles meidet, was ihm aus anderen Gründen eine Wohnungsdurchsuchung einbringen könnte, oder ggfs. auf Cannabisanbau verzichtet, wenn er denn Aktionen auszuführen gedenkt, die ihm eine Wohnungsdurchsuchung einbrjngen könnten. An dieser Stelle erschließt es sich spätestens auch dem psychologisch/psychiatrisch vollkommen kenntnislosen Laien, dass hier von Irrsinn bzw. einer Grundlage für Schuldauschluss- oder –minderungsgründe auszugehen war, aus welchen Gründen auch immer. Auch mit diesem in Anbetracht der Tatsachen naheliegenden Gedanken setzt sich das Urteil nicht auseinander.
In summa bleibt festzustellen, dass das Bestreiten selbst von Schuldminderungsgrünen im Falle Cannabis-Tat durch Gutachter und Gericht auf einer Vielzahl von Verstößen gegen Denkgesetze und wie auf einer Vielzahl von Verstößen gegen fehlende Berücksichtigung von Tatsachen, die dem Urteil zu entnehmen sind, baut dass hier von einer sachlich gebotenen Abklärung keine Rede sein kann, wie sie z.B. nach „nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf es ferner nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere zugleich vorgelegen haben sollten..." (BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004) gefordert wird, und die Widersprüche, die sich selbst aus dem Urteilsrahmen ergeben, was die Widersprüchlichkeiten in den Beurteilungen des Dr. Lasar und das Konstrukt einer partiellen Wahnkrankheit, die sich nur ganz speziell schuldmindernd auswirken könne, darüberhinaus aber nicht, angeht, machen sie auch deutlich, dass von einer nachvollziehbaren Arbeit des Sachverständigen nicht im Geringsten ausgegangen werden kann, so dass es bereits an der erforderlichen Sorgfalt der Herleitung der gutachterlichen Empfehlungen gefehlt haben muss, die auch von der Rechtsprechung gefordert werden (BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999). Die Verstöße gegen materielles Recht bezogen auf §§ 20, 21 StGB könnten kaum noch massiver und umfangreicher sein als in diesem Falle der Cannabis-Tat, wie oben ausführlich dargelegt, und daher kann das Urteil keinen Bestand haben. |